Gehölzschnitt-Sperrfrist: Was Sie vom 1. März bis 30. September beachten müssen

Gehölzschnitt
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Ab dem 1. März tritt erneut die gesetzliche Sperrfrist für Gehölzschnitte in Kraft. Bis zum 30. September dürfen Hecken, Bäume und Sträucher nicht zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder entfernt werden. Diese Vorschrift soll brütende Vögel schützen und ihre Lebensräume sowie Nahrungsquellen bewahren.

Rechtliche Grundlage für die Regelung ist das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Dort wird festgelegt, dass Bäume außerhalb von Wäldern oder gärtnerisch genutzten Flächen, Hecken, lebende Zäune und Gebüsche in diesem Zeitraum nicht beschnitten oder beseitigt werden dürfen.

Ausnahmen und wichtige Hinweise: In der Sperrzeit sind schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, sofern sie dem jährlichen Zuwachs der Pflanzen oder der Gesunderhaltung der Bäume dienen. Auch das Entfernen von Ästen, die den Verkehr behindern oder gefährden, ist gestattet. Für Arbeiten an Naturdenkmalen, Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen oder in besonders geschützten Naturlandschaften ist jedoch ganzjährig eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Bußgelder zwischen 50 und 5.000 Euro, abhängig vom Ausmaß des verursachten Schadens.

Wie die Umweltschutzbehörde berichtet, gibt es jedes Jahr im Februar vermehrt Anfragen zur Verlängerung des Fällzeitraums. Eine generelle Aufhebung der Sperrfrist ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Der Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 1. März des aktuellen Jahres bot aufgrund der Wetterbedingungen ausreichend Gelegenheit für notwendige Schnittmaßnahmen.

Auf der Website der Stadt sind die häufigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengefasst.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Stadt Wuppertal/Veröffentlicht am 23.02.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.