Nordrhein-Westfalen Die Landesregierung setzt die von Bund und Ländern am 5. Januar getroffenen Beschlüsse konsequent um. Die Coronaschutzverordnung des Landes wurde entsprechend angepasst. „Die gute Nachricht ist, dass wir das exponentielle Wachstum der Infektionen brechen konnten und nach wie vor Kapazitäten in den Intensivstationen unserer Krankenhäuser haben“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Zur Wahrheit gehört aber leider auch: Wir haben es trotz der Entbehrungen der letzten Wochen nicht geschafft, die Infektionszahlen so zu senken, dass wir den Lockdown aufheben können. Ich möchte dennoch meinen Dank an die Bürgerinnen und Bürger von Nordrhein-Westfallen aussprechen: Danke für Ihre Geduld und Ihre große Disziplin. Gemeinsam werden wir diese Prüfung bestehen.“
Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, folgende Bestimmungen:
Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Bei Bildungsangeboten an Hochschulen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Angebote nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown verschoben werden können.
Praktische Ausbildungsabschnitte im Rahmen der beruflichen Ausbildung sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für die jeweilige Branche oder den jeweiligen Beruf zulässig. Es müssen also die Hygienevorgaben für den Einsatzort bzw. Ausbildungsbetrieb beachtet werden.
In Bibliotheken und Archiven ist künftig die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig.
Maßgaben für Schulen und den Betreuungsbereich von Kinder und Jugendlichen sind gesondert in der Coronabetreuungsverordnung geregelt.
Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.
Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist untersagt. Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.
Die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort) werden für die betroffenen Kommunen im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.
Die konkrete Umsetzung für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen erläutert Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Angesichts der kritischen Infektionslage in ganz Deutschland braucht es weiterhin entschlossenes Handeln in allen Lebensbereichen, um die Pandemie in diesem Winter zurückzudrängen. Auch unsere Schulen müssen dazu einen weiteren Beitrag leisten. Wir werden daher die Präsenzpflicht an allen Schulen bis Ende Januar aussetzen und für alle Schülerinnen und Schüler Distanzunterricht anbieten.“ Die Ministerin betonte, dass diese Entscheidung niemandem leicht gefallen sei: „Es schmerzt auch mich sehr, dass wir das Recht der Kinder auf Bildung nicht wie gewohnt umsetzen können. Aber angesichts der gegenwärtigen Situation sind die konsequenten Einschränkungen richtig, um Kontakte weiter zu verringern.“
Die neuen Regelungen für den Unterricht in Nordrhein-Westfalen ab Montag, 11. Januar 2021 im Einzelnen:
Abschließend erklärte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer, dass sie schon bei der Vorstellung des Stufenplans vor der Weihnachtspause darauf hingewiesen habe, dass bei einer besonders kritischen Infektionslage die Landesregierung über noch weitergehende Einschränkungen zu entscheiden habe: „Dieser Fall ist nun eingetreten. Aber es ist mir ein wichtiges Anliegen, allen Schülerinnen, Schülern, Eltern und Großeltern klar zu sagen: Sollte es in den kommenden Wochen zu Lockerungen kommen, dann ist es für mich und die gesamte Landesregierung völlig klar, dass die Schulen von Anfang an dabei sind. Dafür habe ich in der KMK gekämpft und dafür werde ich mich weiter nachhaltig einsetzen.“
Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.
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